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Kostensituation

 
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Liebes Patientenpaar, jetzt kann es leider etwas kompliziert werden!

Die Rechtsprechung kann sich ständig ändern. Daher können wir für die nachfolgenden Angaben keine generelle Haftung übernehmen.

 

Die Kostensituation hat sich seit dem 01-01-04 grundlegend geändert

und ist für jedes Paar individuell zu besprechen.

Wir empfehlen auf jeden Fall vor Behandlungsbeginn eine Klärung !

 

Kaum eine andere medizinische Behandlungsmassnahme ist bezüglich der Abrechnung so komplex wie eine reproduktionsmedinische Therapie,

da hier in der Regel zwei Kostenträger einbezogen werden müssen.

Es können bei gesetzlich Versicherten (GKV = gesetzliche Krankenversicherung) und bei privat Versicherten (PKV = private Krankenversicherung) je nach Grund der Kinderwunschbehandlung sehr viele Kombinationen der Kostenerstattung vorliegen.

 

Durch die geltenden Bestimmungen der Bundesregierung (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz, GMG vom 19-11-03, BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S. 2190] haben sich im Bereich der GKV wesentliche Regelungen geändert.

Teilweise ändert auch die PKV ihr Erstattungsverhalten - leider nicht immer zum Positiven.

Prinzipiell hat sich die Anzahl der Behandlungen in Deutschland seit der Novellierung 2004 annähernd halbiert !

 

www.deutsches-ivf-register.de (Menüpunkt "Jahresberichte")

 

 

Ab dem 01-03-09 werden beispielsweise in Sachsen der 2., 3. und 4. IVF/ICSI-Behandlungsversuch finanziell gefördert. Die Voraussetzungen dafür entsprechen den Richtlinien der GKV. Der Hauptwohnsitz des Paares muss seit mindestens einem Jahr in Sachsen liegen und die Behandlung muss in einem in Sachsen zugelassenen Zentrum erfolgen. Die Fördersummen betragen für den 2. und 3. Behandlungszyklus jeweils maximal 800 Euro bei IVF und 900 Euro bei ICSI. Der 4. Zyklus wird mit 1.600 Euro (IVF) bzw. 1.800 Euro (ICSI) gefördert, da dieser Zyklus von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr unterstützt wird.

Es ist zu hoffen, dass andere Bundesländer hier ähnlich reagieren.

 

In Bayern gibt es im GKV-Bereich für Versicherte einer Betriebskrankenkasse das Modell der "integrierten Versorgung". Hier können bis zu 300 Euro weniger Gebühren pro IVF/ICSI-Behandlung anfallen. Bei Eintritt einer Schwangerschaft erhält das Zentrum eine "Erfolgsprämie".
 

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Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)   [nach oben]

 

Für die gesetzlichen Krankenkassen gelten das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Modernisierungsgesetz, GMG vom

19-11-03, BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S. 2190, hier besonders § 27a] und die die Umsetzung des Gesetzes regelnden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (siehe Menüpunkt "Vorschriften") - beides gültig ab 01-01-2004.

Es gelten folgende Voraussetzungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung als Kassenleistung gemäß der Richtlinien:

  • Das Paar muss miteinander verheiratet sein.

  • Beide Partner müssen HIV-negativ sein. In speziellen Fällen bieten wir hier dennoch eine Behandlungsmöglichkeit, jedoch werden dann die Kosten nicht übernommen. Dies gilt nur, wenn der Mann positiv ist und die Frau negativ.

  • Es besteht kein Anspruch, wenn beide Partner jünger als 25 Jahre oder die Frau 40 Jahre oder älter ist oder der Mann 50 Jahre oder älter ist. Wortlaut der Vorschrift: "..die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben".  Das bedeutet frühestens ab dem 25. Geburtstag. Alterslimit der Frau ist der 40. Geburtstag. Alterslimit des Mannes ist der 50. Geburtstag. Von dieser Altersbegrenzung gibt es gemäß GMG § 27 a auch auf Antrag hin keine Ausnahmen; eine gegenteilige Stellungnahme der Krankenkasse ist nicht rechtswirksam.

  • Nach einer Sterilisation einer der beiden Partner besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur medizinisch gestützten Befruchtung. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Krankenkasse. Diese wird erfahrungsgemäß nicht erteilt.

       

  • Für die Insemination mit Stimulation (bis zu drei Zyklen) und die IVF- oder ICSI-Behandlung (bis zu drei Zyklen) übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Hälfte der Behandlungs- und Medikamentenkosten (50%), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
    Bei zweimaligem IVF oder IVF+ICSI ohne Befruchtungen entfällt der Anspruch auf einen dritten Behandlungszyklus. Es gibt keine Ausnahme von dieser Regelung.

  • Vor Beginn der Behandlung muss seitens der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ein schriftlicher Behandlungsplan/Kostenplan genehmigt werden.

  • Nach Ablauf von 12 Monaten muss ggf. ein neuer Behandlungsplan/Kostenplan beantragt werden.

  • Tritt eine klinisch nachweisbare Schwangerschaft ein (positive Herzaktion im Ultraschall), wird dadurch ein weiterer Behandlungsversuch genehmigt. Der Wortlaut dazu ist etwas kompliziert:

    "Werden mehrere Zyklen genehmigt, erlischt die Genehmigung, sobald die Gesamtzahl der Behandlungen (einschließlich Vorbehandlungen), die nicht zu einer klinisch nachgewiesenen Schwangerschaft geführt haben, die jeweils zulässige Höchstzahl erreicht hat."

  • Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine klinische Schwangerschaft eintritt, die als Abort endet [Bundesanzeiger Nr. 31 vom 14.2.2006].


Die gesetzlich versicherten Paare müssen ab 01-01-04 mit folgenden Eigenanteilen an der Grundleistung für die Behandlung  (ärztliche Leistung, nicht Medikamentenkosten) rechnen. Die Werte sind Durchschnittswerte und können im Einzelfall anders ausfallen!

 

Stand 02-08:

INS (Insemination mit Stimulation)

50 % Eigenanteil gemäß Behandlungsplan: 134,43 €

 

IVF (in vitro-Fertilisation)

50 % Eigenanteil gemäß Behandlungsplan: 616,62 €

 

ICSI (intracytoplasmatische Spermieninjektion)

50 % Eigenanteil gemäß Behandlungsplan: 786,55 €

 

 

Für Medikamente ist pro Zyklus ein Eigenanteil von ebenfalls 50% zu entrichten. Dieser ist individuell sehr unterschiedlich. Die nachfolgenden Angaben sind Durchschnittswerte:

 

Insemination mit Stimulation 80. - 400.- €

IVF mit ICSI ca.  600.- bis 1.200.-€

 

 

Es sind nur ganz bestimmte medizinischen Gründe (Indikationen) für die Durchführung der einzelnen Behandlungsarten zugelassen:

 

Insemination

Subfertilität des Mannes

immunologisch bedingte Sterilität

tubarer Faktor

IVF

Zustand nach Tubenamputation / Tubenentfernung

anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluß

anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose

idiopathische (unerklärbare) Sterilität einschließlich einer psychologischen Exploration, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind

Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Inseminationen keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind

immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Inseminationen keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind

ICSI

Merkmal             Indikationsbefund                 alternativ

                              nativ                            swim-up

Konzentration

(Mio./ml)                   < 10                            <  5

Gesamtmotilität (%)    < 30                            < 50

Progressivmotilität

(WHO A in %)            < 25                            < 40

Normalformen (%)       < 20                            < 20

 

Sind nicht alle Kriterien gleichzeitig erfüllt, so ist das entscheidende Kriterium die Progressivmotilität. Sofern diese unter 15 % im Nativsperma oder unter 30 % im swim-up-Test liegt, so liegt eine Indikation für die intrazytoplasmatische Spermieninjektion vor. Die Beurteilung des Spermas hat nach den gültigen WHO-Vorgaben zu erfolgen.

totales Fertilisationsversagens nach dem ersten Versuch einer In-Vitro-Fertilisation.

In diesem Fall kann in maximal zwei darauffolgenden Zyklen die intracytoplasmatische Spermieninjektion [Nummer 10.5] zur Anwendung kommen, auch wenn die Voraussetzungen nach Nummer 11.5 nicht vorliegen. Ein Methodenwechsel innerhalb eines IVF-Zyklus (sog. Rescue-ICSI) ist ausgeschlossen. [BAnz. Nr. 19  S. 375 vom 05.02.2008]

 

 

Bei der Abrechnung sind folgende Bestimmungen zu beachten:

Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V

in der 74. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung):

 

Deutsches Ärzteblatt, Ausgabe April 2002, Seite 181
Bekanntgabe der Herausgeber: Kassenärztliche Bundesvereinigung

 

Deutsches Ärzteblatt, 99, Ausgabe 13 vom 29.03.2002, Seite A-880 / B-732 / C-685
Bekanntgabe der Herausgeber: Kassenärztliche Bundesvereinigung

 

 

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Ist die Frau bei einer Betriebskrankenkasse versichert, die am Modell der "integrierten Versorgung" (IV-ART) in Bayern teilnimmt, kann ein entsprechender Antrag gestellt werden (nähere Informationen unter Menüpunkt "häufige Fragen" -> "integrierte Versorgung").

 

Die Paare müssen mit folgendem Eigenanteil an der Grundleistung für die IVF- oder ICSI-Behandlung (ärztliche Leistung ohne Medikamentenkosten) rechnen:

Stand 09-07:  526,70 €

 


Private Krankenversicherung (PKV)   [nach oben]

 

Die seit 01-04-04 gültigen neuen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen regeln die Behandlungsbedingungen für gesetzlich Krankenversicherte und sind nicht für Privatversicherte gültig.

Einige Privatversicherer versuchen dennoch, diese Richtlinien auch bei ihren Versicherten anzuwenden.

Insbesondere die Postbeamtenkrankenkasse will sich satzungsmäßig an die Regelungen des Bundesausschusses Ärzte/ Krankenkassen anhängen und die dortigen Begrenzungen übernehmen und wünscht u.a. die Vorlage eines Behandlungsplanes. Einen solchen Behandlungsplan wie für die gesetzlich Versicherten gibt es jedoch nicht. Es gelten für Postbeamte-B die vollen Privathonorare der GOÄ.


Die Rechtslage in der privaten Krankenversicherung oder im Beihilferecht unterscheidet sich wesentlich von derjenigen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Es gibt dort für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in der Regel keine gesonderten Regelungen; sie können deshalb nur beansprucht werden, soweit sie sich als medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten bzw. beihilfeberechtigten Person wegen Krankheit darstellen.

Auf jeden Fall empfiehlt es sich, vor Behandlungsbeginn mit den Versicherungen Kontakt aufzunehmen.

In der Regel übernimmt die Versicherung der Frau die Kosten auf "weiblicher Seite" und die Versicherung des  Mannes die Kosten auf "männlicher Seite".

 

Zur Erstellung der Rechnung wird die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) benutzt. Dabei werden die Empfehlungen vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie dem Bundesministerium des Innern zur Abrechnung reproduktionsmedizinischer Leistungen nach GOÄ beachtet.

 

Deutsches Ärzteblatt 102, Ausgabe 23 vom 10.06.2005, Seite A-1690 / B-1422 / C-1342 P 3, Ausgabe März 2004, Seite 142
Bekanntgabe der Herausgeber: Bundesärztekammer

 

Deutsches Ärzteblatt 101, Ausgabe 8 vom 20.02.2004, Seite A-526 / B-438 / C-430

Behandlungskostenerstattung bei IVF/ICSI in Deutschland – eine aktuelle Betrachtung

R. Nauert

J. REPRODUKTIONSMED. ENDOKRINOL. 4/2007 185-188

Kanzlei MESCHKAT & NAUERT, Gießen

ra.nauert@kanzlei-mn.de; www.kinderwunschanwalt.de

 

Prinzipielle gelten folgende Regelungen:

  • Grundvoraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten gegenüber einer PKV ist die Erkrankung des Versicherungsnehmers („Verursacherprinzip“). Es gibt allerdings keine Unterscheidung in Haupt- oder Nebenverursachung. Wer erkrankt ist, erhält im versicherten Umfang die sich aus der Krankheit ergebenden Behandlungskosten erstattet, unabhängig davon, ob die Partnerin/der Partner ebenfalls erkrankt ist.

  • Eine weitere Leistungsvoraussetzung der Kinderwunschbehandlung ist, dass diese eine Erfolgsaussicht von wenigstens 15 % aufweist. Solange diese Erfolgsaussicht gegeben ist, sind die Behandlungskosten zu erstatten. Es gibt keine pauschale Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Versuchen. Von den Versicherern vorgenommene Pauschal­begrenzungen sind nicht statthaft.

  • Es gibt keine Altersbegrenzung der Frau.

  • Es gibt keine zwingende Notwendigeit des Verheiratet-Seins.

  • Es gibt keine Regelung, dass der Kinderwunsch nach der Geburt eines Kindes erfülllt zu sein hat.

  • Es gibt keine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der zu behandelnden Eizellen pro Versuch. Eine solche Begrenzung lässt sich auch aus dem Embryonenschutzgesetz nicht herleiten. Die von vielen Versicherern pauschal vorgenommene Einschränkung auf 5 oder 6 Eizellen pro Versuch ist unzulässig.

  • Die PKV hat ein Anrecht auf Übermittlung der wesentlichen medizinischen Daten, auch der Partnerin/des Partners, um die Notwendigkeit der Behandlung und die Erfolgsaussicht überprüfen zu können. Es besteht darüber hinaus keine Verpflichtung zur Übermittlung sonstiger Unterlagen aus dem Versicherungsverhältnis der Partnerin/des Partners. Dies betrifft sämtliche Korrespondenz, Anträge und Bescheide.

  • Es besteht gegenüber der eigenen PKV keine Verpflichtung, zusätzlich die Krankenversicherung der Partnerin/des Partners in Anspruch zu nehmen. Insbesondere kann man nicht gegen Obliegenheitspflichten verstoßen oder sein eigenes Versicherungsverhältnis gefährden, wenn man nur die eigene PKV und keine andere Versicherung für die Behandlungskosten in Anspruch nimmt.

  • Die Leistungspflichten der PKV regeln sich ausschließlich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten. Die zuständigen Gerichte sind hier ausschließlich die Zivilgerichte mit dem BGH als oberste Instanz. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte, insbesondere des Bundessozialgerichts (BSG), betrifft ausschließlich die GKV. Sie ist bedeutungslos für die Leistungspflichten der PKV.

 

Wichtig bei geplanter ICSI-Behandlung:

Ist der Ehemann privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt, so müssen die privaten Krankenversicherer in der Regel alle Kosten für eine IVF-Behandlung mit ICSI-Zusatzbehandlung und Medikamenten tragen, sofern der bei ihnen versicherte Partner der Leistungsverursacher ist und die Frau gesund ist.
Urteile zum Verursacherprinzip:
[OLG Frankfurt, NJW 1990, 2325 und BGH IV ZR 58/97]


Im Falle der privat krankenversicherten Ehefrau als Leistungsverursacherin gilt für die konventionelle IVF das Entsprechende.

 

Die Anzahl der IVF-Zyklen bei Privatversicherten darf nicht willkürlich auf 3-4 Zyklen beschränkt werden. Wenn IVF die einzige mögliche medizinische Heilbehandlung zur Überwindung der Sterilität ist, sind bei deutlicher Erfolgsaussicht auch die Behandlungskosten für weitere Zyklen zu übernehmen.

[LG Stuttgart 17-01-97, AZ 19 O 667/96]


Der Retransfer aufgetauter, befruchteter Eizellen nach Kryokonservierung wird in einigen Fällen als IVF-Zyklus gezählt.

Privatversicherer übernehmen in vielen Fällen mit wenig Widerspruch die Kosten für 3 Behandlungszyklen IVF. Sie rechnen aber Retransferzyklen nach Kryokonservierung aus vorherigen IVF-Behandlungen voll als IVF-Zyklen an.
Da in diesen Zyklen verhältnismäßig geringe Medikamenten- und Behandlungskosten anfallen, muss das Paar selbst entscheiden, ob es diese Kosten selbst trägt.

 

Kryokonservierung von Samenzellen, Hodengewebe oder befruchteten Eizellen fallen weder unter die Leistungspflicht der gesetzlichen noch der privaten Krankenkassen.

[Bundessozialgericht 22-03-05  B1 KR 11/03 R]

 

Wenn eine Fruchtbarkeitsstörung beim Ehemann auch z.B. durch eine Operation zu behandeln ist, wird eine ICSI-Behandlung in der Regel nicht erstattet.

 

Rechtslage für Soldatinnen und Soldaten: Ausschluss der ICSI von der Heilfürsorge. Während das Bundessozialgericht in Urteilen vom 03-04-01 für gesetzlich Versicherte die ICSI zur Kassenleistung erklärt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht gegenteilig entschieden [BVG Urteil vom 22-03-01 AZ 2 C 36/009].

Es besteht Anspruch auf Beihilfe für künstliche Befruchtung, allerdings kann der Dienstherr die Zahl der Versuche begrenzen
[Verw.Gericht Saarlouis 11-03-02, AZ 1 R 12/00].
Die Rechtslage für beihilfeberechtigte Beamte/Beamtinnen unterscheidet sich für Bund, Länder, Kommunen. Urteile sind uns momentan nicht bekannt.

 


"gemischte" Versicherungsverhältnisse   [nach oben]

 

Ist ein Partner gesetzlich versichert, der andere Partner privat versichert, beginnt generell eine etwas komplizierte Kostenübernahme-Klärung.

 

Dabei ist entscheidend, wer der sog. "Verursacher" der ungewollten Kinderlosigkeit ist, denn das ist für die privaten Krankenversicherer entscheidend.

Alle Varianten und Konstellationen können hier nicht dargestellt werden und sind in einem persönlichen Gespräch zu klären.

 

Die versicherungsrechtlichen "Mischehen" sind Streitpunkt, weil viele private Versicherer ihre Leistungspflicht leugnen, bzw. durch Behauptung oder Nachweis einer Mitverursachung seitens der Partnerin oder des Partners den Leistungsbetrag zu mindern versuchen.

Hier herrscht nicht immer Rechtssicherheit. Insbesondere muss den rechtswidrigen Forderungen nach Vorlage von Befunden des Partners nicht zwingend Folge geleistet werden; dem Privatversicherten darf bei Auskunftsverweigerung kein Nachteil erwachsen.


Bei versicherungsrechtlichen Mischehen, in denen die Frau gesetzlich versichert und der privat versicherte Mann Leistungsverursacher ist, muss die private Kasse des Mannes sämtliche, auch die bei der Frau anfallenden Kosten der IVF/ ICSI-Behandlung tragen.

In seiner Urteilsbegründung vom 15-07-02 [AZ 9 U 22/02] schreibt beispielsweise das Hanseatische Oberlandesgericht:
"Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass es auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers letztlich nicht ankommt, es vielmehr entscheidend ist, ob bereits der Gesundheitszustand des Klägers die IVF-Behandlung erfordert. Die auf Grund der Sterilität des Klägers notwendige ICSI-Behandlung ist ohne Durchführung einer IVF-Behandlung nicht möglich. Deshalb können die Kosten der IVF-Behandlung selbst dann nicht von denen der ICSI-Therapie des Klägers abgespalten werden, wenn auch bei der Frau Fertilitätsstörungen vorhanden wären."

Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil vom 03-04-04

[AZ IV ZR 25/03]:
"Die IVF bildet dabei zusammen mit der ICSI eine auf das Krankheitsbild des Klägers abgestimmte Gesamtbehandlung. Ohne die zur IVF zählende Eizellentnahme kann die Injektion der Spermien nicht durchgeführt werden. Sämtliche ärztliche Maßnahmen haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn eine befruchtete Eizelle in die Gebärmutter übertragen wird, um sich dort einzunisten. Erst danach lässt sich davon sprechen, dass die gestörte Körperfunktion eines unfruchtbaren Mannes beendet ist. Ohne die damit einhergehende Mitbehandlung der Frau wäre die Behandlung insgesamt sinnlos ..... Dass möglicherweise die Ehefrau des Klägers nach §27a SGB V ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die IVF gegen ihren gesetzlichen Krankenversicherer hat, führt zu keiner Kürzung des vertraglichen Anspruchs des Klägers....."

Im vorliegenden Urteil waren keine fertilitätsrelevanten Einschränkungen bei der Frau vorliegend.

 

 

Sind jedoch zusätzlich fertilitätsrelevante Einschränkungen bei der Frau vorliegend, hat das LG Köln zur Anzahl der Versuche bei PKV-Versicherten

am 18. Mai 2006 entschieden, dass die private Versicherung auch weitere Versuche voll übernehmen soll.

Geklagt hat ein privat versicherter Mann, Verursacher der ICSI, dessen gesetzlich versicherte Frau ebenfalls eine Fertilitätseinschränkung aufwies. Die PKV wollte nur den Anteil des Mannes übernehmen. Das Gericht bezieht sich auf das BGH-Urteil 3.3.04 und bestätigt den Anspruch des Mannes auf Übernahme sämtlicher Kosten für weitere Versuche, allerdings mit der Einschränkung: "solange die Erfolgsaussicht bei mindestens 15 % liegt."

 

 


unverheiratete Paare   [nach oben]

 

Am 28.02.2007 hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil zur Kostenerstattung bei künstlichen Befruchtungsmaßnahmen unverheirateter Paare im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) gefällt. Danach bleiben weiterhin unverheiratete Paare von der Kostenerstattung ausgeschlossen.

Für den Bereich der privaten Krankenkassen (PKV) gilt dies jedoch nicht.

 

 


ICSI   [nach oben]

 

Für gesetzlich versicherte Paare gelten die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Durch zwei Spermiogramme im Abstand von mindestens 12 Wochen sind folgende Maximalwerte nachzuweisen:

Nativ-Ejakulat:

Konzentration <10 Mio/ml

Gesamtmotilität <30 %

Progressivmotilität (WHO A) <25 %

Normalformen <20 %

Sind nicht alle Kriterien gleichzeitig erfüllt, so ist das entscheidende Kriterium die Progressivmotilität. Sofern diese unter 15 % im Nativsperma oder unter 30 % im swim-up-Test liegt, so liegt eine Indikation für die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) vor. Die Beurteilung des Spermas hat dabei nach den gültigen WHO-Vorgaben zu erfolgen.

 

Die folgenden Versicherungsbesonderheiten/ Behandlungsindikationen sind in den Richtlinien des Bundesausschusses Ärzte/ Krankenkassen nicht berücksichtigt:

  • Ehemann gesetzlich versichert, Ehefrau privat versichert, Ehemann Leistungsverursacher.

  • Ehemann gesetzlich versichert, Ehefrau privat versichert, beide Leistungsverursacher. In diesem Fall gibt es gemäß Richtlinien überhaupt keinen Kostenträger, da die private Kasse der Frau (die Frau ist keine Leistungsverursacherin) nicht in der Pflicht steht.

  • Verschiedene schwere Samenbildungsstörungen, die als Indikation von den Richtlinien des Bundesausschusses Ärzte/Krankenkassen nicht erfasst werden, die aber ohne ICSI allein mit IVF nicht mit hinreichender oder gleichwertiger Erfolgsaussicht zu behandeln sind. Hier gesteht der Bundesausschuss als Behandlungsverfahren der männlichen Subfertilität nur die IVF zu !
    z.B. sehr geringes Ejakulatvolumen.
    z.B. 1 Mill. Spermien/ ml, 40% Motilität WHO A.

  • Akut am Punktionstag im IVF-Zyklus auftretende schwere Samenbildungsstörung/Verschlechterung des Samenbefundes, weshalb die Durchführung von IVF keine hinreichende Befruchtungschance erwarten lässt (Notfall-ICSI).

  • Keine bzw. keine zufrieden stellende Befruchtung in bisherigem/bisherigen IVF-Zyklus/en

  • Haben Sie mit IVF begonnen und verschlechtert sich ein schon mäßiger, aber noch nicht die ICSI-Indikation des Bundesausschusses treffender Samenbefund, kann nicht mit ICSI sondern nur mit IVF fortgefahren werden, auch wenn dies keine befriedigenden Erfolgsaussichten beinhaltet. In Ausnahmefällen kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen den Methodenwechsel auf Antrag genehmigen.

In einem Sozialgerichtsverfahren in Trier wurde die gesetzliche Kasse des Mannes dazu verurteilt, sämtliche Kosten zu übernehmen. Dabei hat sich das Sozialgericht an der erfolgten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs [IV ZR 25/03, 03-03-04] zur entgegengesetzten Konstellation Ehefrau gesetzlich versichert/Ehemann Leistungsverursacher und privat versichert, orientiert.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Krankenkasse in Revision gegangen ist.

 

 

Können IVF/ ICSI-Leistungen nicht über Krankenschein der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden oder besteht der Patientenwunsch hierzu, erfolgt die Behandlung als Privatpatient. Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Angepasst an die sozialen und Einkommensverhältnisse des jeweiligen Paares wird in diesen Fällen kann der Satz individuell festgelegt werden.

 


Steuer   [nach oben]

 

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein.

Vor einer steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung muss der Steuerpflichtige anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausschöpfen; er muss sich gegebenenfalls nachprüfbare Unterlagen über die ablehnende Haltung seiner Krankenkasse besorgen. Gegen einen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse Widerspruch einzulegen ist ihm jedenfalls dann zumutbar, wenn dieser keine Begründung enthält.

[BFH, Urteil vom 18-06-97 - III R 84/96]

 

Der Bundesfinanzhof änderte die Rechtsprechung bzgl. der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen einer nicht verheirateten Frau für IVF.

"Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden."

[BFH, Urteil vom 10-05.07 - III R 47/05]

 

 


"nur ein Kind"   [nach oben]

 

Viele Privatversicherer lehnen die Übernahme der Behandlungskosten für eine erneute Kinderwunschbehandlung nach Geburt eines Kindes ab. Es bestehe dann keine Kinderlosigkeit mehr, deshalb entfalle die Grundlage für einen Behandlungsanspruch.
Eine gerichtliche Klärung dazu ist zumindest teilweise seit September 2005 vorhanden.

 

 


GMG   [nach oben]

 

Informationen zu den Streichung der Massnahmen der künstlichen Befruchtung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zum Januar 2004  gemäß des Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems, Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) finden sie hier.

[mehr Information]


Altersgrenze   [nach oben]

 

Im GKV-Bereich wurde durch das Bundessozialgericht in Kassel am 03-03-09 entscheiden, dass die Altersgrenze von 40 Jahren bei der Frau (der 40. Geburtstag darf noch nicht erreicht sein) weiter gültig ist.

[B 1 KR 12/08 R]

Im PKV-Bereich gilt dies nicht. Hier gilt die mindestens 15% ige durchschnittlichen Erfolgsaussicht als Kriterium.

[BGH-Urteil 21-09-05 IV ZR 113/04]


Juristen   [nach oben]

 

Manchmal ist es anscheinend auch erforderlich, einen Juristen zu befragen. So gibt es einige spezialisierte Rechtsanwälte, die sich mit der Thematik auseinandersetzen.

 

Behandlungskostenerstattung bei IVF/ICSI in Deutschland – eine aktuelle Betrachtung

R. Nauert

J. REPRODUKTIONSMED. ENDOKRINOL. 4/2007 185-188

 

 

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