Kostensituation |
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Liebes Patientenpaar, jetzt kann es leider etwas kompliziert werden! Die Rechtsprechung kann sich ständig ändern. Daher können wir für die nachfolgenden Angaben keine generelle Haftung übernehmen.
Die Kostensituation hat sich seit dem 01-01-04 grundlegend geändert und ist für jedes Paar individuell zu besprechen. Wir empfehlen auf jeden Fall vor Behandlungsbeginn eine Klärung !
Kaum eine andere medizinische Behandlungsmassnahme ist bezüglich der Abrechnung so komplex wie eine reproduktionsmedinische Therapie, da hier in der Regel zwei Kostenträger einbezogen werden müssen. Es können bei gesetzlich Versicherten (GKV = gesetzliche Krankenversicherung) und bei privat Versicherten (PKV = private Krankenversicherung) je nach Grund der Kinderwunschbehandlung sehr viele Kombinationen der Kostenerstattung vorliegen.
Durch die geltenden Bestimmungen der Bundesregierung (Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Modernisierungsgesetz, GMG vom 19-11-03, BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S. 2190] haben sich im Bereich der GKV wesentliche Regelungen geändert. Teilweise ändert auch die PKV ihr Erstattungsverhalten - leider nicht immer zum Positiven. Prinzipiell hat sich die Anzahl der Behandlungen in Deutschland seit der Novellierung 2004 annähernd halbiert !
www.deutsches-ivf-register.de (Menüpunkt "Jahresberichte")
Ab dem 01-03-09 werden beispielsweise in Sachsen der 2., 3. und 4. IVF/ICSI-Behandlungsversuch finanziell gefördert. Die Voraussetzungen dafür entsprechen den Richtlinien der GKV. Der Hauptwohnsitz des Paares muss seit mindestens einem Jahr in Sachsen liegen und die Behandlung muss in einem in Sachsen zugelassenen Zentrum erfolgen. Die Fördersummen betragen für den 2. und 3. Behandlungszyklus jeweils maximal 800 Euro bei IVF und 900 Euro bei ICSI. Der 4. Zyklus wird mit 1.600 Euro (IVF) bzw. 1.800 Euro (ICSI) gefördert, da dieser Zyklus von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr unterstützt wird. Es ist zu hoffen, dass andere Bundesländer hier ähnlich reagieren.
In Bayern gibt es im GKV-Bereich für
Versicherte einer Betriebskrankenkasse das Modell der "integrierten
Versorgung". Hier können bis zu 300 Euro weniger Gebühren pro
IVF/ICSI-Behandlung anfallen. Bei Eintritt einer Schwangerschaft erhält
das Zentrum eine "Erfolgsprämie". .......................................................................................
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) [nach oben]
Für die gesetzlichen Krankenkassen gelten das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Modernisierungsgesetz, GMG vom 19-11-03, BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S. 2190, hier besonders § 27a] und die die Umsetzung des Gesetzes regelnden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (siehe Menüpunkt "Vorschriften") - beides gültig ab 01-01-2004. Es
gelten folgende Voraussetzungen für Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung als Kassenleistung gemäß der Richtlinien:
Stand 02-08: INS (Insemination mit Stimulation) 50 % Eigenanteil gemäß Behandlungsplan: 134,43 €
IVF (in vitro-Fertilisation) 50 % Eigenanteil gemäß Behandlungsplan: 616,62 €
ICSI (intracytoplasmatische Spermieninjektion) 50 % Eigenanteil gemäß Behandlungsplan: 786,55 €
Für Medikamente ist pro Zyklus ein Eigenanteil von ebenfalls 50% zu entrichten. Dieser ist individuell sehr unterschiedlich. Die nachfolgenden Angaben sind Durchschnittswerte:
Insemination mit Stimulation 80. - 400.- € IVF mit ICSI ca. 600.- bis 1.200.-€
Es sind nur ganz bestimmte medizinischen Gründe (Indikationen) für die Durchführung der einzelnen Behandlungsarten zugelassen:
Bei der Abrechnung sind folgende Bestimmungen zu beachten: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB Vin der 74. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung):
......................................................................................................... Ist die Frau bei einer Betriebskrankenkasse versichert, die am Modell der "integrierten Versorgung" (IV-ART) in Bayern teilnimmt, kann ein entsprechender Antrag gestellt werden (nähere Informationen unter Menüpunkt "häufige Fragen" -> "integrierte Versorgung").
Die Paare müssen mit folgendem Eigenanteil an der Grundleistung für die IVF- oder ICSI-Behandlung (ärztliche Leistung ohne Medikamentenkosten) rechnen: Stand 09-07: 526,70 €
Private Krankenversicherung (PKV) [nach oben]
Die seit 01-04-04 gültigen neuen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen regeln die Behandlungsbedingungen für gesetzlich Krankenversicherte und sind nicht für Privatversicherte gültig.
Einige Privatversicherer versuchen
dennoch,
diese Richtlinien auch bei ihren Versicherten anzuwenden. Insbesondere
die Postbeamtenkrankenkasse will sich satzungsmäßig an die Regelungen
des Bundesausschusses Ärzte/ Krankenkassen anhängen und die dortigen
Begrenzungen übernehmen und wünscht u.a. die Vorlage eines Behandlungsplanes. Einen solchen Behandlungsplan wie für die gesetzlich
Versicherten gibt es jedoch nicht. Es gelten für Postbeamte-B die
vollen Privathonorare der GOÄ.
Es gibt dort für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in der Regel keine gesonderten Regelungen; sie können deshalb nur beansprucht werden, soweit sie sich als medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten bzw. beihilfeberechtigten Person wegen Krankheit darstellen. In der Regel übernimmt die Versicherung der Frau die Kosten auf "weiblicher Seite" und die Versicherung des Mannes die Kosten auf "männlicher Seite".
Zur
Erstellung der Rechnung wird die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
benutzt. Dabei werden die
Prinzipielle gelten folgende Regelungen:
Wichtig bei geplanter ICSI-Behandlung: Ist
der Ehemann privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt,
so müssen die privaten Krankenversicherer in der Regel alle Kosten für
eine IVF-Behandlung mit ICSI-Zusatzbehandlung und Medikamenten tragen, sofern der bei ihnen versicherte
Partner der Leistungsverursacher ist und die Frau gesund ist.
Die Anzahl der IVF-Zyklen bei Privatversicherten darf nicht willkürlich auf 3-4 Zyklen beschränkt werden. Wenn IVF die einzige mögliche medizinische Heilbehandlung zur Überwindung der Sterilität ist, sind bei deutlicher Erfolgsaussicht auch die Behandlungskosten für weitere Zyklen zu übernehmen. [LG Stuttgart 17-01-97, AZ 19 O 667/96] Privatversicherer übernehmen in vielen Fällen
mit wenig Widerspruch die Kosten für 3 Behandlungszyklen IVF. Sie
rechnen aber Retransferzyklen nach Kryokonservierung aus vorherigen
IVF-Behandlungen voll als IVF-Zyklen an.
Kryokonservierung von Samenzellen, Hodengewebe oder befruchteten Eizellen fallen weder unter die Leistungspflicht der gesetzlichen noch der privaten Krankenkassen. [Bundessozialgericht 22-03-05 B1 KR 11/03 R]
Wenn eine Fruchtbarkeitsstörung beim Ehemann auch z.B. durch eine Operation zu behandeln ist, wird eine ICSI-Behandlung in der Regel nicht erstattet.
Rechtslage
für Soldatinnen und Soldaten: Ausschluss der ICSI von der Heilfürsorge.
Während das Bundessozialgericht in Urteilen vom 03-04-01 für
gesetzlich Versicherte die ICSI zur Kassenleistung erklärt hat, hat das
Bundesverwaltungsgericht gegenteilig entschieden [BVG Urteil vom 22-03-01 AZ 2 C 36/009]. Es
besteht Anspruch auf Beihilfe für künstliche Befruchtung, allerdings
kann der Dienstherr die Zahl der Versuche begrenzen
"gemischte" Versicherungsverhältnisse [nach oben]
Ist ein Partner gesetzlich versichert, der andere Partner privat versichert, beginnt generell eine etwas komplizierte Kostenübernahme-Klärung.
Dabei ist entscheidend, wer der sog. "Verursacher" der ungewollten Kinderlosigkeit ist, denn das ist für die privaten Krankenversicherer entscheidend. Alle Varianten und Konstellationen können hier nicht dargestellt werden und sind in einem persönlichen Gespräch zu klären.
Die versicherungsrechtlichen "Mischehen" sind Streitpunkt, weil viele private Versicherer ihre Leistungspflicht leugnen, bzw. durch Behauptung oder Nachweis einer Mitverursachung seitens der Partnerin oder des Partners den Leistungsbetrag zu mindern versuchen.
In
seiner Urteilsbegründung vom 15-07-02 [AZ 9 U 22/02] schreibt
beispielsweise das
Hanseatische Oberlandesgericht: Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil vom 03-04-04
[AZ
IV ZR 25/03]: Im vorliegenden Urteil waren keine fertilitätsrelevanten Einschränkungen bei der Frau vorliegend.
Sind jedoch zusätzlich fertilitätsrelevante Einschränkungen bei der Frau vorliegend, hat das LG Köln zur Anzahl der Versuche bei PKV-Versicherten am 18. Mai 2006 entschieden, dass die private Versicherung auch weitere Versuche voll übernehmen soll. Geklagt hat ein privat versicherter Mann, Verursacher der ICSI, dessen gesetzlich versicherte Frau ebenfalls eine Fertilitätseinschränkung aufwies. Die PKV wollte nur den Anteil des Mannes übernehmen. Das Gericht bezieht sich auf das BGH-Urteil 3.3.04 und bestätigt den Anspruch des Mannes auf Übernahme sämtlicher Kosten für weitere Versuche, allerdings mit der Einschränkung: "solange die Erfolgsaussicht bei mindestens 15 % liegt."
unverheiratete Paare [nach oben]
Am 28.02.2007 hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil zur Kostenerstattung bei künstlichen Befruchtungsmaßnahmen unverheirateter Paare im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) gefällt. Danach bleiben weiterhin unverheiratete Paare von der Kostenerstattung ausgeschlossen. Für den Bereich der privaten Krankenkassen (PKV) gilt dies jedoch nicht.
Für
gesetzlich versicherte Paare gelten die Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen
zur künstlichen Befruchtung. Durch zwei Spermiogramme im Abstand von mindestens 12 Wochen sind folgende
Maximalwerte nachzuweisen: Nativ-Ejakulat: Konzentration <10 Mio/ml Gesamtmotilität <30 % Progressivmotilität (WHO A) <25 % Normalformen <20 % Sind
nicht alle Kriterien gleichzeitig erfüllt, so ist das entscheidende
Kriterium die Progressivmotilität. Sofern diese unter 15 % im
Nativsperma oder unter 30 % im swim-up-Test liegt, so liegt eine
Indikation für die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) vor. Die
Beurteilung des Spermas hat dabei nach den gültigen WHO-Vorgaben zu erfolgen.
Die folgenden Versicherungsbesonderheiten/ Behandlungsindikationen sind in den Richtlinien des Bundesausschusses Ärzte/ Krankenkassen nicht berücksichtigt:
In einem Sozialgerichtsverfahren in Trier wurde die gesetzliche Kasse des Mannes dazu verurteilt, sämtliche Kosten zu übernehmen. Dabei hat sich das Sozialgericht an der erfolgten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs [IV ZR 25/03, 03-03-04] zur entgegengesetzten Konstellation Ehefrau gesetzlich versichert/Ehemann Leistungsverursacher und privat versichert, orientiert. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Krankenkasse in Revision gegangen ist.
Können
IVF/ ICSI-Leistungen nicht über Krankenschein der gesetzlichen
Krankenkassen erbracht werden oder besteht der Patientenwunsch hierzu,
erfolgt die Behandlung als Privatpatient. Die Rechnungsstellung erfolgt
nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Aufwendungen
für eine künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem
gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der
Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte (homologe künstliche
Befruchtung), können außergewöhnliche Belastungen sein. Vor
einer steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastung muss der Steuerpflichtige anderweitige Ersatzmöglichkeiten
ausschöpfen; er muss sich gegebenenfalls nachprüfbare Unterlagen über
die ablehnende Haltung seiner Krankenkasse besorgen. Gegen einen
Ablehnungsbescheid der Krankenkasse Widerspruch einzulegen ist ihm
jedenfalls dann zumutbar, wenn dieser keine Begründung enthält. [BFH, Urteil vom 18-06-97 - III R 84/96]
Der Bundesfinanzhof änderte die Rechtsprechung bzgl. der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen einer nicht verheirateten Frau für IVF. "Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden." [BFH, Urteil vom 10-05.07 - III R 47/05]
Viele Privatversicherer lehnen die Übernahme der Behandlungskosten für
eine erneute Kinderwunschbehandlung nach Geburt eines Kindes ab. Es
bestehe dann keine Kinderlosigkeit mehr, deshalb entfalle die Grundlage für
einen Behandlungsanspruch.
Informationen zu den Streichung der Massnahmen der künstlichen Befruchtung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zum Januar 2004 gemäß des Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems, Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) finden sie hier.
Im GKV-Bereich wurde durch das Bundessozialgericht in Kassel am 03-03-09 entscheiden, dass die Altersgrenze von 40 Jahren bei der Frau (der 40. Geburtstag darf noch nicht erreicht sein) weiter gültig ist. [B 1 KR 12/08 R] Im PKV-Bereich gilt dies nicht. Hier gilt die mindestens 15% ige durchschnittlichen Erfolgsaussicht als Kriterium. [BGH-Urteil 21-09-05 IV ZR 113/04]
Manchmal ist es anscheinend auch erforderlich, einen Juristen zu befragen. So gibt es einige spezialisierte Rechtsanwälte, die sich mit der Thematik auseinandersetzen.
Behandlungskostenerstattung bei IVF/ICSI in Deutschland – eine aktuelle Betrachtung R. Nauert J. REPRODUKTIONSMED. ENDOKRINOL. 4/2007 185-188
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