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In
der deutschen Reproduktionsmedizin gibt es zahlreiche Gesetze,
Vorschriften, Richtlinien, Bestimmungen und Gerichtsentscheidungen.
Die
folgende Auflistung soll einen Einblick in die durchaus komplexen
Regeln und Bestimmungen geben. Dabei handelt es sich um eine
Auswahl, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
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Gesetz
zum Schutz von Embryonen (EschG)
BGBl
(1990) 1: 2746
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nur
max. 3 Embryonen
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keine
Spenderprogramme
-
keine
Embryonenforschung,
-
keine
Geschlechtswahl
-
kein Klonen, keine
Chimären-
und Hybridbildung
-
Definition
Embryo: “gilt bereits
die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom
Zeitpunkt der Kernverschmelzung an..”
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(Muster-) Richtlinie zur
Durchführung der assistierten Reproduktion der Bundesärztekammer
– Novelle 2006
(noch nicht in den Bundesländern
umgesetzt)
Deutsches Ärzteblatt 103 Heft 20
19. Mai 2006
-
Umgang mit neuen Techniken (z.B.
Polkörperbiopsie)
-
Voraussetzungen für heterologe Insemination
und IVF etc.
-
Qualifikation
der Arbeitsgruppe
-
Indikationsbeschreibungen,
-
Kryokonservierung
nur im Stadium der Vorkerne
-
nur verheiratete Paare,
-
Teilnahme
am DIR
-
< 38 Jahren im ersten und zweiten IVF-
und/oder ICSI-Versuch
nur 2 Embryonen / nur auf Wunsch und nach Aufklärung
3
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Richtlinien der
Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion
Deutsches
Ärzteblatt 95, Heft 49 (4.12.1998), Seite A-3166
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Richtlinien
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
(„Richtlinien über
künstliche Befruchtung")
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vom 14. August 1990
veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 12 vom
30. November 1990
in Kraft
getreten am 1. Oktober 1990 |
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geändert am 1. Oktober 1997
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 243 vom 31.
Dezember 1997
in Kraft getreten am 1. Januar 1998 |
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geändert
am 26. Februar 2002
veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 92 am 22. Mai 2002
in Kraft
getreten am 1. Juli 2002 |
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geändert am
1. Dezember 2003
veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004, S. 910
in Kraft
getreten am 22. Januar 2004
darin
enthalten der: Muster-Behandlungsplan
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geändert am 15. November 2005
veröffentlicht
im Bundesanzeiger 2006; Nr. 31: S. 922
in
Kraft getreten am 15. Februar 2006
-
HIV-Test
beider Partner, Röteln + HB-S-Ag Test der Frau
-
8
x INS ohne Stimulation, 3 x INS mit Stimulation, 3 x
IVF/ICSI
-
Frau 25 - 40. Jahre, Mann 25 -
50 Jahre
-
Indikationen für Behandlungen
-
Spermiogramm-Richtwerte
für ICSI (nativ)
Konzentration
<10 (Mio/ml)
Progressivmotilität
<25 (WHO A in %)
Sind
nicht alle Kriterien gleichzeitig erfüllt, so ist das
entscheidende Kriterium die Progressivmotilität. Sofern
diese unter 15 % im Nativsperma oder unter 30 % im
swim-up-Test liegt, so liegt eine Indikation für die
Intracytoplasmatische Spermieninjektion vor.
2
Spermiogramme im Abstand von 3 Monaten.
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Umsetzung
der Änderungen im SGB-V
maximal
3 in Folge geplante Zyklen
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geändert am 15. November 2007
veröffentlicht im Bundesanzeiger
2008; Nr. 19: S. 375
in Kraft getreten am 6. Februar
2008
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geändert am 16. Juli 2009
veröffentlicht im Bundesanzeiger
2009; Nr. 145: S. 3 373
in Kraft getreten am 30. September
2009
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Gesetz
zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
GKV-Modernisierungsgesetz, GMG
vom 19. November 2003,
BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S.2190
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50%
der entstehenden Kosten (inklusive Medikamentenkosten)
-
Eigenanteil
des Patienten
-
Frau
25 – 40, Mann 25 – 50
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Beschluss zu
Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den
Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V
Abrechnung gesetzliche Krankenkassen
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Empfehlungen
vom Ausschuss „Gebührenordnung“
der Bundesärztekammer, dem Verband der privaten Krankenversicherung
e.V., dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie
dem Bundesministerium des Innern zur Abrechnung
reproduktionsmedizinischer Leistungen nach GOÄ
Abrechnung private Krankenkassen
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Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung
§
27a Künstliche Befruchtung
BGBl
(1999) I S.2626
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link
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Muster-Berufsordnung
der
Bundesärztekammer
Pflichten in besonderen medizinischen
Situationen:
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Nr. 14: Schutz des menschlichen Embryos
-
Nr. 15:
In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
-
keine Eizellspende
-
keine Ärztin/Arzt kann zur
Teilnahme verpflichtet werden
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Berufsordnung
(exemplarisch NRW vom 20. November
2004)
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"Eine Verpflichtung zur
Mitwirkung an einer In-vitro-Fertilisation oder einem
Embryotransfer besteht nicht."
-
"Zum Zwecke der Verfahrens-
und Qualitätskontrolle hat die Leiterin oder der Leiter der
Arbeitsgruppe einen Jahresbericht bis zum Ende des 3.
Quartals des folgenden Jahres an die Ständige Kommission der
Ärztekammer abzugeben, indem die Zahl der behandelten
Patientinnen, die Behandlungsindikationen und Methoden, die
Zahl der gewonnenen Eizellen, die Fertilisierungs-,
Schwangerschafts- und Geburtsraten sowie die
Schwangerschaftsrate pro Indikation enthalten sind. Die
Ärztin / der Arzt kann hierzu die EDV-gestützte
Dokumentation des DIR übersenden."
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Berufsordnung
(exemplarisch Bayern
vom 1. August 2005)
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"Ein
Arzt kann nicht verpflichtet werden, an einer
In-vitro-Fertilisation oder einem Embryotransfer
mitzuwirken."
-
"Der
Arzt ist verpflichtet, an den von der Kammer eingeführten
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen
Tätigkeit teilzunehmen. Der Kammer sind die hierzu
erforderlichen Auskünfte nicht patientenbezogener Art zu
erteilen."
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Empfehlungen
zur Durchführung der intracytoplasmatischen Spermieninjektion
(ICSI) zur Behandlung einer Sterilität
Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für
Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG)
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Urteil
zur Frage: Können auch unverheiratete
Paare mit einer Kostenerstattung rechnen?
Bundesgerichtshof
Urteil vom 28. Februar 2007, 1 BvL
5/03
Das Bundesverfassungsgericht
erachtet es nicht als grundgesetzwidrig, dass unverheiratete
Paare
die Kosten für die künstliche Befruchtung nicht erstattet
bekommen. |

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Urteil
zur Frage: Werden auch für ein 2. Kind die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung
übernommen?
(Private
Krankenversicherung)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 21. September 2005 – IV
ZR 113/04
Zur
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer auf die Geburt eines
zweiten Kindes abzielenden künstlichen Befruchtung in der
privaten Krankenversicherung
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Urteil zur
Frage: Wer zahlt bei ICSI
(Mann privat versichert, Frau gesetzlich)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 3. März 2004 – IV ZR
25/03
Bei der gesetzlich
krankenversicherten Ehefrau wurden keine Fertilitätsstörungen
gefunden.
Die private Kasse des Mannes
musste die ICSI-Kosten komplett übernehmen.
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Leitlinien für die Einrichtung und Führung
eines IVF-Labors
Arbeitsgemeinschaft
Reproduktionsbiologie des Menschen (AGRBM)
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Mehrlingsreduktion
mittels Fetozid
Stellungnahme der "Zentralen Kommission
der Bundesärztekammer zur Wahrung ethischer Grundsätze in der
Reproduktionsmedizin, Forschung an menschlichen embryonen und
Gentherapie"
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PID,
PND, Forschung an Embryonen
Zusammenfassung
der Diskussionen im Deutschen Ärzteblatt
von der Bundesaerztekammer
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