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Vorschriften

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In der deutschen Reproduktionsmedizin gibt es zahlreiche Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Bestimmungen und Gerichtsentscheidungen.

 

Die folgende Auflistung soll einen Einblick in die durchaus komplexen Regeln und Bestimmungen  geben. Dabei handelt es sich um eine Auswahl, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. 


Gesetz zum Schutz von Embryonen (EschG)

BGBl (1990) 1: 2746 

  • nur max. 3 Embryonen

  • keine Spenderprogramme

  • keine Embryonenforschung,

  • keine Geschlechtswahl

  • kein Klonen, keine Chimären- und Hybridbildung

  • Definition Embryo: “gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an..”


(Muster-) Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion der Bundesärztekammer – Novelle 2006

(noch nicht in den Bundesländern umgesetzt)

 

Deutsches Ärzteblatt 103 Heft 20 19. Mai 2006 

  • Umgang mit neuen Techniken (z.B. Polkörperbiopsie)

  • Voraussetzungen für heterologe Insemination und IVF etc.

  • Qualifikation der Arbeitsgruppe

  • Indikationsbeschreibungen,

  • Kryokonservierung nur im Stadium der Vorkerne

  • nur verheiratete Paare,

  • Teilnahme am DIR

  • < 38 Jahren im ersten und zweiten IVF- und/oder ICSI-Versuch

    nur 2 Embryonen / nur auf Wunsch und nach Aufklärung 3


Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion

Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 49 (4.12.1998), Seite A-3166 

  • max. 2 Embryonen bei Alter < 35


Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

(„Richtlinien über künstliche Befruchtung")

vom 14. August 1990

veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 12 vom 30. November 1990

in Kraft getreten am 1. Oktober 1990

geändert am 1. Oktober 1997

veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 243 vom 31. Dezember 1997

in Kraft getreten am 1. Januar 1998

geändert am 26. Februar 2002

veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 92 am 22. Mai 2002

in Kraft getreten am 1. Juli 2002

geändert am 1. Dezember 2003

veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004, S. 910

in Kraft getreten am 22. Januar 2004

 

darin enthalten der: Muster-Behandlungsplan

 

 

geändert am 15. November 2005

veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006; Nr. 31: S. 922

in Kraft getreten am 15. Februar 2006

  • HIV-Test beider Partner, Röteln + HB-S-Ag Test der Frau

  • 8 x INS ohne Stimulation, 3 x INS mit Stimulation, 3 x IVF/ICSI

  • Frau 25 - 40. Jahre, Mann 25 - 50 Jahre

  • Indikationen für Behandlungen

  • Spermiogramm-Richtwerte für ICSI (nativ)

    Konzentration <10 (Mio/ml)

    Gesamtmotilität <30 (%)

    Progressivmotilität <25 (WHO A in %)

    Normalformen <20 (%)

    Sind nicht alle Kriterien gleichzeitig erfüllt, so ist das entscheidende Kriterium die Progressivmotilität. Sofern diese unter 15 % im Nativsperma oder unter 30 % im swim-up-Test liegt, so liegt eine Indikation für die Intracytoplasmatische Spermieninjektion vor. 2 Spermiogramme im Abstand von 3 Monaten.

  • Umsetzung der Änderungen im SGB-V

    maximal 3 in Folge geplante Zyklen

    Muster-Behandlungsplan

geändert am 15. November 2007

veröffentlicht im Bundesanzeiger 2008; Nr. 19: S. 375

in Kraft getreten am 6. Februar 2008

geändert am 16. Juli 2009

veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009; Nr. 145: S. 3 373

in Kraft getreten am 30. September 2009

  • Aufnahme der Infektionstest durch die EU-Richtlinie

    Transplantations-Gewebeverordnung


Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

GKV-Modernisierungsgesetz, GMG

vom 19. November 2003, BGBl. 2003 Teil I Nr. 55 S.2190

 

  • 50% der entstehenden Kosten (inklusive Medikamentenkosten)

  • Eigenanteil des Patienten

  • Frau 25 – 40, Mann 25 – 50

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Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V

Abrechnung gesetzliche Krankenkassen


Empfehlungen vom Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie dem Bundesministerium des Innern zur Abrechnung reproduktionsmedizinischer Leistungen nach GOÄ

Abrechnung private Krankenkassen


Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung

§ 27a Künstliche Befruchtung

BGBl (1999) I S.2626

 

  • Altersgrenze

  • Anforderungen an medizinische voraussetzung der Arbeitsgruppe

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Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer

 

Pflichten in besonderen medizinischen Situationen:

  • Nr. 14: Schutz des menschlichen Embryos

  • Nr. 15: In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer

  • keine Eizellspende

  • keine Ärztin/Arzt kann zur Teilnahme verpflichtet werden

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Berufsordnung

(exemplarisch NRW vom 20. November 2004)

 

  • "Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer In-vitro-Fertilisation oder einem Embryotransfer besteht nicht."

  • "Zum Zwecke der Verfahrens- und Qualitätskontrolle hat die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgruppe einen Jahresbericht bis zum Ende des 3. Quartals des folgenden Jahres an die Ständige Kommission der Ärztekammer abzugeben, indem die Zahl der behandelten Patientinnen, die Behandlungsindikationen und Methoden, die Zahl der gewonnenen Eizellen, die Fertilisierungs-, Schwangerschafts- und Geburtsraten sowie die Schwangerschaftsrate pro Indikation enthalten sind. Die Ärztin / der Arzt kann hierzu die EDV-gestützte Dokumentation des DIR übersenden."

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Berufsordnung

(exemplarisch Bayern vom 1. August 2005)

 

  • "Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, an einer In-vitro-Fertilisation oder einem Embryotransfer mitzuwirken."

  • "Der Arzt ist verpflichtet, an den von der Kammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen. Der Kammer sind die hierzu erforderlichen Auskünfte nicht patientenbezogener Art zu erteilen."

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Empfehlungen zur Durchführung der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) zur Behandlung einer Sterilität

Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG)

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Urteil zur Frage: Können auch unverheiratete Paare mit einer Kostenerstattung rechnen?

 

Bundesgerichtshof

Urteil vom 28. Februar 2007, 1 BvL 5/03

Das Bundesverfassungsgericht erachtet es nicht als grundgesetzwidrig, dass unverheiratete

Paare die Kosten für die künstliche Befruchtung nicht erstattet bekommen.


Urteil zur Frage: Werden auch für ein 2. Kind die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung übernommen?

(Private Krankenversicherung)

 

Bundesgerichtshof

Urteil vom 21. September 2005 – IV ZR 113/04

 

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer auf die Geburt eines zweiten Kindes abzielenden künstlichen Befruchtung in der privaten Krankenversicherung 


Urteil zur Frage: Wer zahlt bei ICSI (Mann privat versichert, Frau gesetzlich)

 

Bundesgerichtshof

Urteil vom 3. März 2004 – IV ZR 25/03

 

Bei der gesetzlich krankenversicherten Ehefrau wurden keine Fertilitätsstörungen gefunden.

Die private Kasse des Mannes musste die ICSI-Kosten komplett übernehmen.


Leitlinien für die Einrichtung und Führung eines IVF-Labors

Arbeitsgemeinschaft Reproduktionsbiologie des Menschen (AGRBM)

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Mehrlingsreduktion mittels Fetozid

Stellungnahme der "Zentralen Kommission der Bundesärztekammer zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Reproduktionsmedizin, Forschung an menschlichen embryonen und Gentherapie"


PID, PND, Forschung an Embryonen

Zusammenfassung der Diskussionen im Deutschen Ärzteblatt

von der Bundesaerztekammer


 

 

 

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