In Deutschland legt das so genannte Transsexuellengesetz eine Reihe von Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen Transsexuelle eine Anpassung ihres Personenstands beziehungsweise Änderung ihres Vornamens (welcher in Deutschland eindeutig das Geschlecht wiedergeben muss) zusteht. Eine Anpassung des Personenstands setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller unverheiratet sowie fortpflanzungsunfähig ist und sein Erscheinungsbild durch operative Eingriffe an sein neues Geschlecht angepasst wurde. Eine Vornamensänderung setzt keine körperverändernden Maßnahmen voraus.
